AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für digitale Produkte der MC Media GmbH
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Leistungserbringung der MC Media GmbH (im Folgenden: „MC Media"). Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung. Abweichungen oder Ergänzungen müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig auf solche verwiesen wird. Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten.
4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MC Media. Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt MC Media keine Haftung.
5. MC Media ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert MC Media den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Einspruch einlegt. Auf diese Folge weist MC Media den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungserbringung
1. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel über ein ausdrückliches Angebot von MC Media, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und eine korrespondierende Beauftragung durch den Kunden. Beide Erklärungen müssen eindeutig rechtsverbindlich erfolgt sein. Eine besondere Form ist für die Beauftragung nicht erforderlich, sie soll jedoch aus Beweisgründen in dokumentierter Form erfolgen (bspw. per E-Mail, elektronische Signatur o.ä.). Eine (fern-)mündliche Beauftragung durch den Kunden kann über eine Auftragsbestätigung durch MC Media dokumentiert werden. Auch die kundenseitige Buchung eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen, mit denen der Kunde den Beginn der Leistungserbringung veranlasst, gelten als Dokumentation der Beauftragung durch den Kunden zu den im Angebot genannten Konditionen. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustande kommen, bspw. über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument (alle vorgenannten nachfolgend einheitlich „Vertragsunterlagen“). Mit Veranlassung der Angebotserstellung, entsprechender Beauftragung, Veranlassung der Leistungsausführung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen etc. versichert die jeweils handelnde Person, dass er/sie berechtigt und bevollmächtigt ist, für und in Vertretung des Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
2. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot der MC Media sowie die darin ggf. in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge, wobei auch online zum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz in den Vertrag einbezogen werden können.
3. MC Media schuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Soweit die Leistungen von MC Media die Gewinnung qualifizierten Personals beinhalten, erkennt der Kunde an, dass die Leistungspflicht von MC Media auf die Ermöglichung geeigneter Bewerbungen beschränkt ist, MC Media jedoch keine erfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags schuldet.
4. MC Media kann sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer).
§ 3 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung.
2. Bei wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis,
insbesondere bei Supportdienstleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bewerbungsprozessen sowie der Betreuung laufender Kampagnen) gilt eine „revolvierende Festlaufzeit“. Dies bedeutet, dass der Vertrag initial für die im Angebot angegebene Dauer gilt und sich anschließend um jeweils gleichlautende feste Zeiträume (nachfolgend „Vertragsperioden“) verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Ist im Angebot nichts anderes angegeben, gelten feste Vertragsperioden von jeweils drei Monaten.
3. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ablauf der jeweiligen Laufzeitperiode ordentlich kündigen, erstmals mit Wirkung zum Ablauf der initialen Laufzeitperiode.
4. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die andere Partei anhaltend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beseitigt. Selbiges gilt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung eintritt.
Darüber hinaus ist MC Media zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich in erheblichem Umfang in Zahlungsverzug mit der vereinbarten Vergütung, bei monatlicher Zahlungsweise mit zwei aufeinanderfolgenden Raten, befindet, wobei eine solche Kündigung erst nach vorheriger zweifacher Mahnung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Fristablauf erfolgt. Bei einer solchen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug des Kunden kann MC Media die bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist rechnerisch noch anfallende Vergütung als Mindestschaden erstattet verlangen.
5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; E-Mail ist hierfür nicht ausreichend.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1. Der Kunde unterstützt MC Media angemessen und auf eigene Kosten bei der Vertragsdurchführung. Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
2. Der Kunde hat MC Media alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen (im Folgenden: „Beistellungen") rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung und im vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen und ist die Erbringung der Leistungen für den Auftragnehmer hierdurch wesentlich erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistungen zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, so ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt.
3. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung bei MC Media liegt (insbesondere bei der Erbringung kreativer Leistungen, B. Produktion von Video- und Bildmaterial zur Vorstellung des Kunden als Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.) konkretisiert der Kunde seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Kick-Off- Meetings) und erteilt MC Media die Freigabe zur freien Gestaltung der Leistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
4. Der Kunde erteilt MC Media vor Beginn der Leistungserbringung die Freigabe zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Werbemittel) im Rahmen eines zwischen den Parteien vereinbarten Umfangs.
5. Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Auswirkungen hierdurch unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
6. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle von ihm gewährten Beistellungen. In Bezug auf überlassene oder beigestellte Materialien steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung an MC Media berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde räumt MC Media die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Kunde stellt MC Media von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von einem Dritten behaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger Rechtsverletzung gegen MC Media geltend gemacht werden.
7. Sofern von MC Media produziertes Video- und Bildmaterial Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen für den Kunden tätigen Personen beinhalten soll, holt der Kunde vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen MC Media dauerhaft zur Verfügung.
8. Der Kunde wird auf Rückfragen von MC Media und auf die Anforderung von Beistellungen unverzüglich reagieren und erforderliche Freigaben jeweils unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen erklären oder unter Mitteilung der Gründe ablehnen. Der Kunde verpflichtet sich, an der zügigen Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung von für die Leistungserbringung erforderlichen Terminen unter eigener Mitwirkung, und vereinbarte Termine einzuhalten.
Alle durch eine unterlassene, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachten Mehrkosten trägt der Kunde.
§ 5 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt MC Media dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. MC Media steht es frei, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für weitere Kunden zu nutzen.
2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt MC Media dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
3. Hiervon ausgenommen sind zusätzliche Buchungen der Kunden von Foto- bzw. Videoproduktionen, die nach Erstellung und Bezahlung dem Kunden frei zur Verfügung stehen.
4. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann MC Media dem Kunden vorläufig gestatten. Dies muss jedoch ausdrücklich angeordnet worden sein. An allen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich MC Media das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung vor.
§ 6 Vergütung
1. Die vom Kunden an MC Media zuzahlende Vergütung ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot von MC Media. Je nach Leistungsinhalt kann sich die Vergütung bspw. aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalen zusammensetzen. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch MC Media von Dritten beschafften Waren und Dienstleistungen (insbesondere Werbemittel) werden dem Kunden zusätzlich gesondert berechnet. Soweit möglich, werden dem Kunden die Preise für solche extern zu beschaffenden Leistungen im Vorhinein mitgeteilt.
3. Die Vergütung (insbesondere Einrichtungsgebühr) ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich ein abweichender Fälligkeitstermin (bspw. für Monatspauschalen) vereinbart ist. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4. Sofern die Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart ist, erteilt der Kunde MC Media ein entsprechendes, schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA- Lastschriftmandat gilt auch für Vergütung unter nachfolgenden Verträgen zwischen den Parteien. Soweit vereinbarte Lastschriften nicht eingezogen werden können und/oder eine Rücklastschrift erfolgt, wird der Kunde den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen an MC Media überweisen. Die durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten trägt der Kunde.
5. Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens vierzehn Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn die Rechnungssumme nicht zu diesem Zeitpunkt auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto von MC Media gutgeschrieben ist. Sofern monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, gilt dies zusätzlich erst ab dem auf den jeweiligen Zahlungstermin folgenden Tag.
6. Aufrechnungsrechte gegen die Vergütungsforderungen von MC Media stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MC Media anerkannt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
§ 7 Terminvereinbarungen, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt
1. Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung durch MC Media gelten stets als unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind für die Leistungserbringung Angaben oder Unterlagen vom Kunden erforderlich, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch MC Media.
2. MC Media ist von ihrer Leistungspflicht befreit, sofern und soweit die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche, außerhalb des Einflussbereichs von MC Media liegende und für sie unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen ist, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen,
Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Als sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse im Sinne dieser Regelung gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware, sofern und soweit nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände geboten ist.
3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Freigaben, liegen.
4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß den vorstehenden Abs. 2 und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen MC Media bestehen in solchen Fällen nicht.
5. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in 2 und 3 genannter Umstände informiert MC Media den Kunden unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Kunde bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. MC Media haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von MC Media beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch (a) bei Beauftragung von Einmalleistungen auf den Nettoauftragswert und (b) bei Beauftragung von wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldcharakter) pro Vertragsperiode auf die Summe der in der betreffenden Vertragsperiode vom Kunden an MC Media bezahlten Nettovergütung.
4. Ferner haftet MC Media bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverluste beim Kunden. Unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Kunden gerichteten Drittansprüchen. Für etwaige daraus resultierende Regressansprüche des Kunden gegen MC Media gelten die summenmäßigen Beschränkungen gemäß vorstehendem Abs. (2).
5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren binnen zwei Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
6. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden (1) bis (3) sowie die Verjährungsregelung gemäß Abs. (4) geltend nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlich zwingend unbeschränkte Haftung besteht, bspw. bei Arglist oder in Fällen, in denen MC Media eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
7. Soweit die Haftung von MC Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Kunden als auch auf ein Verschulden von MC Media zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Kunden ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, MC Media auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen.
§ 9 Geheimhaltung, Ausnahmen der Offenlegung
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln, nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausnahmen hierfür sind verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie die zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegt haben.
2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how, Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen, Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht.
4. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
§ 10 Datenschutz
1. Beide Parteien beachten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Kunde steht dafür ein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der durch MC Media erbrachten Leistungen nach anwendbarem Datenschutzrecht zulässig ist.
2. Für den Fall, dass MC Media im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder eine Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten im Verantwortungsbereich des Kunden hat, schließen die Parteien hierzu erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß § 28 Abs. 3 DSGVO.
§ 11 Referenzkundennennung
1. MC Media ist berechtigt, den Kunden auf ihrer Webseite und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunde zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu verwenden.
2. MC Media ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Video- und Bildmaterial) als Referenz zu präsentieren. Sofern dem Kunden durch MC Media an diesen Arbeitsergebnissen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, räumt der Kunde MC Media für die Zwecke der Referenzkundennennung die notwendigen, einfachen Nutzungsrechte ein.
3. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von MC Media für ihn erstellten Arbeitsergebnisse an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass MC Media als Leistungsersteller für ihn tätig war.
§ 12 salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
1. Soweit nicht für einzelne Rechte oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis von MC Media zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
2. Zustimmungsfrei sind Fälle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge, bspw. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei der keine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (bspw. Share-Deal oder Umwandlung). Zudem gilt die Zustimmung als erteilt für solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), bei denen (a) die Unternehmenstätigkeit des dann neuen Vertragspartners mit der des bisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche (bspw. ausgliedernde) Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen (bspw. aufnehmenden) Vertragspartner behält; andernfalls ist auch für solche Fälle eine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, die nicht unbillig verweigert wird. In jedem Fall werden sich die Parteien über Umstände wie vorstehend beschrieben unverzüglich unterrichten.
3. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen und Anhänge sind wesentliche Vertragsbestandteile. Dazu gehören auch Unterlagen, die durch MC Media online zum Abruf hinterlegt sind und auf die in den Vertragsunterlagen per Link oder Nennung einer URL verwiesen wird.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden.
5. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
6. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt.
7. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen.

AGB Stand: 01.09.2024 ©