§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Leistungserbringung der MC Media GmbH (im Folgenden: „MC Media"). Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung. Abweichungen oder Ergänzungen müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig auf solche verwiesen wird. Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten.
4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MC Media. Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt MC Media keine Haftung.
5. MC Media ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert MC Media den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Einspruch einlegt. Auf diese Folge weist MC Media den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungserbringung
1. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel über ein ausdrückliches Angebot von MC Media, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und eine korrespondierende Beauftragung durch den Kunden. Beide Erklärungen müssen eindeutig rechtsverbindlich erfolgt sein. Eine besondere Form ist für die Beauftragung nicht erforderlich, sie soll jedoch aus Beweisgründen in dokumentierter Form erfolgen (bspw. per E-Mail, elektronische Signatur o.ä.). Eine (fern-)mündliche Beauftragung durch den Kunden kann über eine Auftragsbestätigung durch MC Media dokumentiert werden. Auch die kundenseitige Buchung eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen, mit denen der Kunde den Beginn der Leistungserbringung veranlasst, gelten als Dokumentation der Beauftragung durch den Kunden zu den im Angebot genannten Konditionen. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustande kommen, bspw. über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument (alle vorgenannten nachfolgend einheitlich „Vertragsunterlagen“). Mit Veranlassung der Angebotserstellung, entsprechender Beauftragung, Veranlassung der Leistungsausführung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen etc. versichert die jeweils handelnde Person, dass er/sie berechtigt und bevollmächtigt ist, für und in Vertretung des Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
2. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot der MC Media sowie die darin ggf. in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge, wobei auch online zum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz in den Vertrag einbezogen werden können.
3. MC Media schuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Soweit die Leistungen von MC Media die Gewinnung qualifizierten Personals beinhalten, erkennt der Kunde an, dass die Leistungspflicht von MC Media auf die Ermöglichung geeigneter Bewerbungen beschränkt ist, MC Media jedoch keine erfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags schuldet.
4. MC Media kann sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer).
§ 3 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung.
2. Bei wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis,
insbesondere bei Supportdienstleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bewerbungsprozessen sowie der Betreuung laufender Kampagnen) gilt eine „revolvierende Festlaufzeit“. Dies bedeutet, dass der Vertrag initial für die im Angebot angegebene Dauer gilt und sich anschließend um jeweils gleichlautende feste Zeiträume (nachfolgend „Vertragsperioden“) verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Ist im Angebot nichts anderes angegeben, gelten feste Vertragsperioden von jeweils drei Monaten.
3. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ablauf der jeweiligen Laufzeitperiode ordentlich kündigen, erstmals mit Wirkung zum Ablauf der initialen Laufzeitperiode.
4. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die andere Partei anhaltend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beseitigt. Selbiges gilt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung eintritt.
Darüber hinaus ist MC Media zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich in erheblichem Umfang in Zahlungsverzug mit der vereinbarten Vergütung, bei monatlicher Zahlungsweise mit zwei aufeinanderfolgenden Raten, befindet, wobei eine solche Kündigung erst nach vorheriger zweifacher Mahnung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Fristablauf erfolgt. Bei einer solchen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug des Kunden kann MC Media die bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist rechnerisch noch anfallende Vergütung als Mindestschaden erstattet verlangen.
5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; E-Mail ist hierfür nicht ausreichend.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1. Der Kunde unterstützt MC Media angemessen und auf eigene Kosten bei der Vertragsdurchführung. Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
2. Der Kunde hat MC Media alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen (im Folgenden: „Beistellungen") rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung und im vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen und ist die Erbringung der Leistungen für den Auftragnehmer hierdurch wesentlich erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistungen zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, so ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt.
3. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung bei MC Media liegt (insbesondere bei der Erbringung kreativer Leistungen, B. Produktion von Video- und Bildmaterial zur Vorstellung des Kunden als Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.) konkretisiert der Kunde seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Kick-Off- Meetings) und erteilt MC Media die Freigabe zur freien Gestaltung der Leistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
4. Der Kunde erteilt MC Media vor Beginn der Leistungserbringung die Freigabe zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Werbemittel) im Rahmen eines zwischen den Parteien vereinbarten Umfangs.
5. Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Auswirkungen hierdurch unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
6. Der Kunde trägt die Verantwortung für alle von ihm gewährten Beistellungen. In Bezug auf überlassene oder beigestellte Materialien steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung an MC Media berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde räumt MC Media die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Kunde stellt MC Media von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von einem Dritten behaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger Rechtsverletzung gegen MC Media geltend gemacht werden.
7. Sofern von MC Media produziertes Video- und Bildmaterial Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen für den Kunden tätigen Personen beinhalten soll, holt der Kunde vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen MC Media dauerhaft zur Verfügung.
8. Der Kunde wird auf Rückfragen von MC Media und auf die Anforderung von Beistellungen unverzüglich reagieren und erforderliche Freigaben jeweils unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen erklären oder unter Mitteilung der Gründe ablehnen. Der Kunde verpflichtet sich, an der zügigen Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung von für die Leistungserbringung erforderlichen Terminen unter eigener Mitwirkung, und vereinbarte Termine einzuhalten.
Alle durch eine unterlassene, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachten Mehrkosten trägt der Kunde.
§ 5 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt MC Media dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. MC Media steht es frei, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für weitere Kunden zu nutzen.
2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt MC Media dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
3. Hiervon ausgenommen sind zusätzliche Buchungen der Kunden von Foto- bzw. Videoproduktionen, die nach Erstellung und Bezahlung dem Kunden frei zur Verfügung stehen.
4. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann MC Media dem Kunden vorläufig gestatten. Dies muss jedoch ausdrücklich angeordnet worden sein. An allen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich MC Media das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung vor.